Bei der Er­mitt­lung der Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge eines von Mehr­wert­steu­er­pflich­ti­gen ver­schlei­er­ten Um­sat­zes ist davon aus­zu­ge­hen, dass die von der Steu­er­ver­wal­tung re­kon­stru­ier­ten ge­zahl­ten und er­hal­te­nen Be­trä­ge die Mehr­wert­steu­er be­reits ent­hal­ten, es sei denn, die Steu­er­pflich­ti­gen kön­nen nach na­tio­na­lem Recht die Mehr­wert­steu­er trotz des Be­trugs nach­träg­lich ab­wäl­zen und in Abzug brin­gen.

So die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C521/19Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia vom 01.07.2021.

Der Sachverhalt:

Die Lito-Gruppe ist eine mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Patronats- und Dorffeste in Galicien (Spanien) betraute Unternehmensgruppe. Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen der Lito-Gruppe mit den kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten in bar und erhielten keine Rechnung. Diese Zahlungen wurden der Steuerverwaltung weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der Mehrwertsteuer erklärt. Der Vermittler erhielt 10% der Einnahmen der Lito-Gruppe. Die Zahlungen an ihn wurden ebenfalls in bar und ohne Rechnung geleistet. Sie wurden zudem nicht erklärt. Da der Vermittler keine Rechnungen ausstellte, gab er auch keine Mehrwertsteuererklärung ab.

Steuerbehörde sah in Beträgen keine Mehrwertsteuer enthalten

Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass die Beträge, die der Vermittler als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe, keine Mehrwertsteuer enthielten. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dieser Jahre sei daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Beträge zu ermitteln. Die Steuer des Vermittlers für die Jahre 2010 bis 2012 wurde neu festgesetzt, und gegen ihn wurden Sanktionen verhängt. Der Vermittler rügte dies. Er war der Ansicht, die Mehrwertsteuer müsse im Preis der erbrachten Dienstleistungen enthalten sein. Denn es sei ihm nach spanischem Recht nicht möglich, die nicht abgewälzte Mehrwertsteuer einzufordern, weil sein Verhalten ein Steuervergehen darstelle.

Mehrwertsteuer bei verschleiertem Umsatz in gezahlten Beträgen enthalten?

Das spanische Vorlagegericht, das Oberstes Gericht von Galicien (Tribunal Superior de Justicia de Galicia) rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie an. Es wollte wissen, wie die Bestimmungen über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen auszulegen seien, wenn die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben. Das Gericht warf die Frage auf, ob in einem solchen Fall davon auszugehen sei, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

EuGH: Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage dient nicht der Sanktion von Steuerhinterziehungen

Der EuGH führt zunächst aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu den von der Richtlinie anerkannten und geförderten Zielen gehöre. Allerdings zähle die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen nicht zu den Instrumenten zur Ahndung von Steuerhinterziehungen. Der EuGH weist insoweit darauf hin, dass Steuerpflichtige, die die Grundregeln der Richtlinie, insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung, nicht eingehalten hätten, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen hätten, indem sie die Mehrwertsteuer auch dann nicht in Abzug bringen könnten, wenn auf die Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt worden sei, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer erhoben werde.

Prinzip der Endverbraucherbelastung zu beachten

Der Mehrwertsteuerpflichtige könne das Recht auf Vorsteuerabzug nämlich grundsätzlich erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer Rechnung sei. Im vorliegenden Fall könne der Vermittler aufgrund des von ihm begangenen Betrugs – unbeschadet der steuerlichen Sanktionen, die gegen ihn verhängt worden seien oder verhängt werden könnten – die Mehrwertsteuer, die auf den gegenüber der Steuerverwaltung nicht erklärten und der Lito-Gruppe nicht in Rechnung gestellten Umsatz entfalle, offenbar nicht in Abzug bringen. Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen hätten, könne jedoch dem Grundprinzip der Richtlinie, das darin bestehe, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden solle, nicht im Weg stehen.

Wegen Unsicherheitsmarge Mehrwertsteuer bereits enthalten

Der EuGH hebt hervor, dass die Wiederherstellung der Situation, die ohne Unregelmäßigkeit und erst recht ohne Betrug bestanden hätte, durch die Steuerverwaltung stets eine unvermeidbare Unsicherheitsmarge beinhalte. Folglich sei die Steuerbemessungsgrundlage – also die Gegenleistung als subjektiver Wert, den der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten habe und der die Mehrwertsteuer nicht umfasse – im Fall einer nachträglichen Rekonstruktion durch die betreffende nationale Steuerverwaltung wegen des fehlenden Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder des Fehlens einer Rechnung unter Berücksichtigung dieser unvermeidbaren Unsicherheitsmarge zu verstehen, unabhängig davon, ob eine betrügerische Absicht bestehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Ergebnis eines Umsatzes, der gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert worden sei, obwohl für ihn eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und er hätte erklärt werden müssen, die auf den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer enthalte, wenn dieses Ergebnis auf einer Rekonstruktion beruhe, die im Rahmen einer Prüfung in Bezug auf direkte Steuern vorgenommen worden sei. Anders verhielte es sich, wenn für die Steuerpflichtigen nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehe, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.

Andere Auslegung verstieße gegen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer

Jede andere Auslegung verstieße gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und würde dazu führen, dass ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung von einem Steuerpflichtigen zu tragen wäre, obwohl die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen werden soll. Die Beachtung dieses Grundsatzes hindere die Mitgliedstaaten aber nicht daran, Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerbetrug zu erlassen. Ein Steuerbetrug wie der in Rede stehende sei im Rahmen solcher Sanktionen zu ahnden und nicht im Wege der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

(Quelle: Meldung bei beck-online)

Ihre Fachanwälte für Steuerrecht in Krefeld

Bei Fragen zum Steuerrecht stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Cörper und Herr Rechtsanwalt Ophey als Fachanwälte für Steuerrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB
Friedrichstr. 17
47798 Krefeld
Tel.: 02151-56 98 000