In den letzten Jahren hat auch das Regelbeispiel des §§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO in der Praxis an Bedeutung gewonnen. Auch in der öffentlichen Wahrnehmung ist die Umsatzsteuerkriminalität präsent. Die steuerlichen Schäden sind enorm, daher haben auch die Finanzverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden sowohl personell als auch technisch aufgerüstet.
Der Gesetzgeber hat mit der erhöhten Strafandrohung darauf reagiert, dass im Bereich der organisierten Kriminalität ganz erhebliche Zahlungen durch die Finanzbehörden ausgelöst wurden.
Unabdingbare Voraussetzung zur Erfüllung dieses Regelbeispiels ist die Zugehörigkeit zu einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Begehung der Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat und Umsatz-oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
Der Bandenbegriff stimmt mit dem des allgemeinen Strafrechts überein und setzt voraus, dass es sich um einen Zusammenschluss von Personen handelt, die sich für eine gewisse Dauer zur Begehung mehrerer selbstständiger Taten des gesetzlichen Deliktstypus vereint haben. Der Nachweis einer Bandenstruktur ist indes ausgesprochen schwierig und aufwendig und nimmt oftmals den größten Teil in der Beweisführung im Rahmen der Hauptverhandlung ein.
Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, dass der Gesetzgeber hier bewusst eine Beschränkung auf Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat. Dies hat mit den erheblichen Folgen und Schäden banden,äßiger Umsatzsteuerhinterziehung für die Allgemeinheit zu tun.