Faktischer Geschäftsführer ist – grob gesagt – derjenige, der zwar „offiziell“ kein Geschäftsführer ist, der aber wie ein Geschäftsführer tätig wird.
Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1991 zum Aktenzeichen I R 56/89 grundsätzlich entschieden, dass es für die Tatbestandsverwirklichung des § 35 der Abgabenordnung ausreicht, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen, und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt. In diesem Falle hat sie die sich aus § 34 AO ergebenden Pflichten, also z.B. die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH.
Der faktische Geschäftsführer kann somit unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Haftung in Anspruch genommen werden.
Der vom Bundesfinanzhof genannte § 35 AO bestimmt, dass derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters hat, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist dabei jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt.
Der „Auftritt nach außen“ liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt.
Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen – also auch der faktische Geschäftsführer – soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.