Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Beschluss vom 14.01.2025 – 7 SLa 175/24 entschieden, dass auch der Diebstahl vermeintlich wertloser Gegenstände eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann – insbesondere, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten gezielt zu verbergen versucht. Das Gericht grenzt sich dabei ausdrücklich vom bekannten „Emmely“-Fall ab.

Der Fall: Vermeintlich harmloser Diebstahl mit schwerwiegenden Folgen

Ein Arbeitnehmer versuchte, das Werksgelände mit einem in seinem Rucksack versteckten Metallteil zu verlassen. Der Gegenstand – mutmaßlich Schrott – war unter einer Plastiktüte verborgen. Der Arbeitgeber führte regelmäßige Taschenkontrollen durch, bei denen der Mitarbeiter kontrolliert wurde. Nach Entdeckung des Vorfalls gab er widersprüchliche Erklärungen ab, behauptete, der Gegenstand gehöre nicht dem Arbeitgeber, und versuchte, seinen Bruder als Entlastungszeugen zu benennen.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung: Verstecken, Lügen, Täuschen – Kündigungsgrund liegt vor

Das LAG Köln hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Die Richter machten in ihren Leitsätzen deutlich:

  1. Auch geringwertiges Diebesgut (hier: Schrott) kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers auf ein bewusstes, heimliches Vorgehen schließen lässt.

  2. Die Verheimlichung der Tat, das Verstricken in Widersprüche, das Lügen gegenüber dem Arbeitgeber und der Versuch, Dritte zu instrumentalisieren, machen deutlich, dass dem Mitarbeiter die Kündigungsrelevanz seines Verhaltens bewusst war.

  3. Das Verhalten unterscheidet sich damit maßgeblich vom „Emmely-Fall“, bei dem das Bundesarbeitsgericht 2009 eine Kündigung wegen Pfandbons für unverhältnismäßig hielt.

Wichtiger arbeitsrechtlicher Grundsatz: Glaubhaftes Bestreiten ist erforderlich

Darüber hinaus stellte das LAG klar, dass das einfache Bestreiten der Eigentümerstellung des Arbeitgebers nicht ausreicht, wenn die Einlassungen des Arbeitnehmers widersprüchlich, unplausibel oder offensichtlich falsch sind. In solchen Fällen ist das Bestreiten nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO unbeachtlich.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht:

  • Selbst der Diebstahl vermeintlich wertloser Gegenstände kann gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Entscheidendes Kriterium ist nicht der objektive Wert der Sache, sondern das Vertrauensverhältnis – und ob dieses durch bewusstes, verdecktes Verhalten zerstört wird.

  • Arbeitnehmer tun gut daran, bei Vorwürfen von Eigentumsdelikten nicht nur sachlich zu bleiben, sondern auch konsistent und wahrheitsgemäß zu agieren.

Fachliche Beratung im Arbeitsrecht

Herr Rechtsanwalt Dirk Pauls, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät Sie umfassend im Zusammenhang mit Kündigungsschutzverfahren, Verdachtskündigungen und Compliance-Fragen im Arbeitsverhältnis.

Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB
📍 Friedrichstr. 17, 47798 Krefeld
📞 02151 – 56 98 000
📧 info@pauls-coerper.de