Mit BMF-Schreiben v. 15.6.2021 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG im Zusammenhang mit Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Stellung genommen.

BMF-Schreiben

BMF-Schreiben v. 15.6.2021 – III C 3 – S 7130/20/10005 :015, DOK 2021/0675466

UStG § 4 Nr. 18

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt.

Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid19-Pandemie steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.

Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

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