Leider haben wir es regelmäßig mit Fällen zu tun, innerhalb derer das Thema Untersuchungshaft aufkommt, und manchmal eben auch nicht abzuwenden ist.
Ein Haftbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter erlassen, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt. Als Haftgründe kommen insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, die Schwere der Tat sowie Wiederholungsgefahr in Betracht.
Liegen der dringende Tatverdacht sowie ein Haftgrund vor, und ist die Untersuchungshaft in Ansehung zur begangenen Straftat und zu der erwartenden Strafe verhältnismäßig, wird ein Haftbefehl erlassen. Dem Tatverdächtigen ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen oder – wenn dies nicht möglich – es ist ihm unverzüglich mitzuteilen, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird und welche Gründe für eine Festnahme vorliegen.
Tatsächlich ist es dann so, dass der Mandant an die Justiz übergeben wird, und diese den Transport in die zuständige JVA organisiert. Die Auswahl des Gefängnisses übernimmt zunächst der Ermittlungsrichter, die Jusitz kann dies aber im laufenden Verfahren auch noch ändern.
Der ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Haftrichters “Gefangene” kommt dann also im Regelfall ohne Gepäck bei der JVA an und wird dort mit mehreren Zwischenschritten seiner Zelle zugeführt. Die Untersuchungshaft ist die strengste Form der Haft, und hat – abhängig von der Haftanstalt – zur Folge, dass der Mandant pro Tag 23 Stunden in seiner Zelle eingesperrt ist. Zu Beginn handelt es sich meistens um eine Gemeinschaftszelle mit einem oder mehreren Insassen um die Selbstmordgefahr zu minimieren. Hierzu wird der Betroffene meistens nach seinen Vorlieben befragt und kann einen gewissen Einfluss nehmen bzw. zumindest einen Wunsch äussern. In der verbleibenden Reststunde ist dann Hofgang / Umschluss, also Verbringung zu einem anderen Gefangenen, möglich.
Eine Möglichkeit zur Arbeit besteht im Regelfall zunächst nicht, so dass sehr viel Zeit zum Nachdenken zur Verfügung steht. Bei Jugendlichen wird versucht die Zeit sinnvoll z.B. für Schule zu nutzen.
Neben den rechtlichen Feinheiten wie Beschränkungsbeschlüssen ( also die Frage ob das Gericht z.B. die Erlaubnis erteilt, dass der Betroffene telefonieren darf ) möchte ich den Angehörigen aber etwas Orientierung geben was durch diese zu veranlassen ist:
1. Besuche in der JVA
a) Besuchserlaubnis
Besuche bei Untersuchungsgefangenen in der JVA (Justizvollzugsanstalt) sind nur mit einer Besuchserlaubnis möglich. Die Besuchserlaubnis erteilt entweder der für den Betroffenen zuständige Staatsanwalt oder der Haftrichter. Dies ist von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich. Anträge auf Erteilung der Besuchserlaubnis müssen in der Regel schriftlich gestellt werde, können per Brief erfolgen oder zur Beschleunigung auch direkt auf der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts abgeben werden. Wenn Sie den Inhaftierten mehrfach besuchen möchten, geben Sie dies ebenfalls an und beantragen Sie eine Dauerbesuchserlaubnis.
Soll der Besuch gleichzeitig durch mehrere Personen erfolgen, muss dies im Antrag angeben werden, auch für Kinder. Wie viele Besucher gleichzeitig kommen dürfen, ist in den Justizvollzugsanstalten unterschiedlich geregelt.
Wollen oder müssen Sie beim Besuch in einer Fremdsprache reden, geben Sie dies in dem Besuchsantrag an. Es wird dann ein vereidigter Dolmetscher zugezogen, dessen Kosten der Besucher tragen muss.
Wann und wie oft Sie den Inhaftierten besuchen können, ist von JVA zu JVA unterschiedlich. Ebenso unterschiedlich sind Tage und Zeiten. Die Vereinbarung von Besuchsterminen ist erforderlich.
b) Besuchsablauf
Beim Einlass in die JVA legen Sie Besuchserlaubnis und Ihren Ausweis vor. Es findet aus Sicherheitsgründen eine genaue Personenkontrolle statt. Erscheinen Sie frühzeitig: Wegen begrenzter räumlicher und personeller Kapazitäten kann es zu längeren Wartezeiten kommen.
Der Besuch wird normalerweise durch einen Bediensteten der JVA, in besonderen Fällen durch einen mit dem Verfahren vertrauten Kriminalbeamten überwacht.
Wollen oder müssen Sie das Gespräch mit dem Inhaftierten in einer Fremdsprache führen, wird auf Anordnung des Haftrichters für die Überwachung ein Dolmetscher hinzugezogen. Ohne Dolmetscher wird der die Überwachung durchführende Beamte die Unterhaltung in einer fremden Sprache unterbinden und den Besuch notfalls abbrechen.
Für den Gefangenen dürfen Sie nichts mitbringen. Dafür besteht in den meisten Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit, in den Besuchsräumen Getränke, Süßigkeiten oder Zigaretten an einem Automaten zu ziehen.
2. Kleidung / Wäsche
Untersuchungsgefangene dürfen auch während der Haft ihre eigene Kleidung tragen.
Bekommt der Inhaftierte regelmäßig Besuch, kann er dem Besucher die schmutzige Wäsche zum Waschen übergeben und vom Besucher mitgebrachte Wäsche entgegennehmen. Die Wäsche darf nicht in Koffern oder Taschen verpackt in die JVA gebracht werden, zugelassen sind Papier- oder Plastiktüten. Manche Justizvollzugsanstalten erlauben den Wäschetausch nur über eigens gekennzeichnete Wäschepakete in Verbindung mit einer Wäschepaketmarke.
Die Pakete dürfen nur auf dem Postwege zugestellt werden und keine anderen Gegenstände enthalten. Erfragen Sie vorher immer die gültige Regelung.
3. Einkauf, Verpflegung, Geld
Gegenstände des persönlichen Bedarfs kann der Inhaftierte beim so genannten Anstaltseinkauf erwerben. Die Häufigkeit ist von JVA zu JVA verschieden. Meist findet der Einkauf einmal wöchentlich statt.
Bargeld darf er nicht besitzen. Jeglicher Einkauf wird daher bargeldlos abgewickelt. Dazu muss der Untersuchungsgefangene ein entsprechendes Guthaben auf dem für ihn geführten Anstaltskonto haben. Zu diesem Zweck können Angehörige oder andere Personen Geldbeträge an die Anstalt überweisen.
Als Verwendungszweck muss bei einer solchen Zahlung der Name des Untersuchungsgefangenen, sein Geburtsdatum und das Wort Einkauf angegeben werden, damit der Betrag bei Namensgleichheiten eindeutig zugeordnet werden kann.
4. Briefverkehr mit Gefangenen
Der Untersuchungshäftling kann unbegrenzt Briefe schreiben und empfangen. Allerdings wird jeder ein- und ausgehende Brief geöffnet und gelesen, bevor er dem Inhaftierten übergeben bzw. an den Empfänger weitergeleitet wird.
Weitergeleitet werden nur Briefe, deren Inhalt für unbedenklich befunden wird, insbesondere im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren.
Briefe, in denen es auch um Sachverhalte geht, die in Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen, können als Beweismittel beschlagnahmt werden und der Inhalt gegen den Inhaftierten verwendet werden. Ebenso können Briefe mit Inhalten, die die Ordnung der JVA oder den Haftzweck gefährden können, beschlagnahmt werden. Besonders viel Zeit beansprucht insbesondere die Kontrolle fremdsprachiger Briefe, da sie zunächst übersetzt werden müssen.
Den Briefen dürfen in angemessenen Abständen Briefmarken, sowie persönliche Fotografien beigelegt werden. Das Beilegen von Geld ist nicht erlaubt.
5. Pakete
Die direkte Übergabe von Gegenständen an den Inhaftierten, z.B. im Rahmen eines Besuchs, ist nicht erlaubt. Allerdings können Sie ihm Pakete schicken. Der Inhalt der Pakete wird vor der Aushändigung von der JVA kontrolliert.
Gefordert wird, dass Sie eine so genannte „Paketmarke“ auf das Paket kleben. Derartige Marken erhält der Untersuchungsgefangene in der JVA und kann sie an denjenigen aushändigen oder übersenden, der ihm ein Paket schicken soll. Mittels der Paketmarke wird der Empfang eines Pakets im Vorhinein genehmigt.
In jeder JVA gibt es ein Merkblatt, dem zu entnehmen ist, was nach der Regelung der jeweiligen Anstalt in ein Paket hinein darf und was nicht, wie groß und wie schwer es sein darf. Diese Vorgaben müssen Sie unbedingt einhalten, da ansonsten die Aushändigung des Pakets verweigert wird.
Ich hoffe Ihnen damit die ersten Fragen beantwortet zu haben. Wir sind immer sehr bemüht unsere Mandanten engmaschig in der JVA zu betreuen und helfen auch den Angehörigen bei den wichtigen ersten Schritten.
Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld
Bei Fragen zum Strafrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Cörper als Fachanwalt für Strafrecht jederzeit gerne zur Verfügung.
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