Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus zwei Faktoren:

Zum einen gibt die Tagessatzanzahl wieder, wie hoch der individuelle Schuldgehalt in der Begehung der Straftat ist.

Die Tagessatzhöhe setzt sich hingegen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auseinander. Der zugrunde liegende Gedanke des Gesetzgebers ist hierbei, dass die Verhängung einer Strafe für Menschen mit unterschiedlichen finanziellen Situationen jeweils verhältnismäßig ist.

Die Tagessatzhöhe errechnet sich im Groben aus dem monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen, abzüglich Unterhaltsverpflichtungen, geteilt durch 30.

Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen werden im Falle der ersten Verurteilung nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Allerdings muss hier konkretisiert werden, dass behördliche Anfragen sämtliche Vorverurteilungen enthalten.

Entgegen vielfachen Glaubens ist es auch so, dass zwei Verurteilungen unterhalb der Grenze der 90 Tagessätze zu entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister führen und damit eine Vorstrafe ersichtlich ist.

Ob der Verurteilte die Geldstrafe zahlen kann, ist dabei kein Strafzumessungskriterium, sondern vielmehr eine Frage der Vollstreckung. Die Justiz ist insoweit relativ unproblematisch bereit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Diese gilt es dann jedoch auch einzuhalten.

Wird die Geldstrafe nicht beglichen, so kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. In diesem Falle muss die ausgesprochene Tagessatzanzahl tatsächlich in der JVA verbüßt werden. Stellt sich der Verurteilte nicht entsprechend der Aufforderung aus dem Gestellungsbefehl, so kann die Staatsanwaltschaft ohne weitere Zwischenschritte einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Das hat zur Folge, dass der Verurteilte bei der nächsten Polizeikontrolle festgenommen und direkt in die Haft verbracht wird. Ist er in diesem Moment fähig, die Geldstrafe vollständig zu bezahlen, ist er jedoch sofort zu entlassen.