Ein weiteres für die Praxis sehr relevantes Regelbeispiel ist enthalten in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO.

Dieses sieht die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens vor, wenn eine fortgesetzte Steuerverkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege erfolgt oder dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Erfasst sind damit nur unechte Urkunden im Sinne des §§ 207 60 Abs. 1 StGB, womit eine Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde notwendig wird. Erforderlich ist, dass die Belege unmittelbar bei der Tatbegehung vorgelegt werden.

Von einer fortgesetzten Steuerhinterziehung ist auszugehen, wenn diese Begehungsweise mehrfach und wiederholt erfolgt. Das trifft dann zu, wenn zuvor mindestens zwei Steuerhinterziehungen mittels nachgemachter oder verfälschter Urkunden begangen wurden.

Die Erlangung sowie das verwenden gefälschter Belege zur Tatbegehung erfordert ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie, als sie zur einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO notwendig ist.

Verfahrensrechtlich tritt die Besonderheit ein, dass hier im Regelfall die Begehung von Straftatbeständen in Betracht kommt, für deren Verfolgung die Strafen-Bußgeldstelle der Steuerfahndung keine Zuständigkeit innehat. In diesen Fällen sind die Ermittlungsverfahren daher meist von der Staatsanwaltschaft zu führen, und zwar unabhängig davon, ob diese ihr Evokationsrecht ausübt oder nicht.