Nach § 370 AO macht sich der Steuerhinterziehung strafbar, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Als strafrechtlich relevante Handlung kommt aber jedes willensgetragene menschliche Verhalten als positives Tun oder passives Unterlassen in Betracht.

§ 370 Abs. 1 Nr. 1-3 AO enthält er daher verschiedene gleichwertige Begehungsformen der Steuerhinterziehung. Man kann diese zusammenfassen als Begehungsform durch aktives Tun, also das abgeben einer falschen Steuererklärung, er oder aber durch passives Nichtstun durch Verschweigen von steuerrelevanten Angaben, also entweder das abgeben keiner Steuererklärung obwohl eine Verpflichtung besteht, er oder aber z.B. das Unterlassen der Angabe von einzelnen Einnahmearten.

Auch Berater, Angestellte und Steuerbeamte können allerdings für eine Teilnahmehandlung und damit für die Mitwirkung bei der Steuerhinterziehung eines Dritten infrage kommen, wenn sie eigene strafrelevante Handlungen vornehmen oder (obwohl dazu verpflichtet) eigene Anstrengungen unterlassen.

Tatsachen im Sinne von § 370 AO sind konkrete Geschehnisse und Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Rechtsauffassungen sind ebenso wie Vermutungen hiernach keine Tatsachen und entsprechend kenntlich zu machen. Wegen der Formalisierung der Steuererklärungen, folgt aus § 150 Abs. 1 AO, erschöpfen sich die Angaben gegenüber dem Finanzamt regelmäßig in der Wiedergabe quantifizierter Beträge ohne Sachverhaltsschilderung. Das Ausfüllen mit diesen Werten ist aber das Ergebnis einer steuerrechtlichen Beurteilung des entsprechenden Sachverhaltes, in die selbstverständlich auch eine Rechtsauffassung einfließt. Bei dieser muss vom Steuerpflichtigen zwischen rechtlich erheblichen und rechtlich unerheblichen Tatsachen unterschieden werden. Diese Differenzierung hängt maßgeblich davon ab ob eine Auswirkung auf die Entstehung, Höhe oder die Fälligkeit anzunehmen ist. Dabei ist allerdings auf den Empfängerhorizont der Finanzverwaltung abzustellen, sodass nicht etwa Tatsachen verschwiegen werden dürfen weil der Steuerpflichtige meint, dass diese keine steuerliche Auswirkung haben. In diesen Fällen ist zweifelsohne empfehlenswert den Sachverhalt und die vorgenommene rechtliche Würdigung offen und transparent mitzuteilen, da damit bei kunstgerechter Durchführung die Annahme einer Täuschung seitens der Finanzverwaltung nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Auch wenn diese zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt, so ist dem Steuerpflichtigen die andere Rechtsauffassung im Rahmen einer eventuellen Steuerhinterziehung nicht vorwerfbar.