Früher war es so, dass der Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers üblicherweise erst bei Anklageerhebung oder Anordnung der Haftentscheidung bestand.

Ersichtlich kann das nicht den Gedanken der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, da dann unmittelbare Grundrechtseingriffe bereits erfolgt sind. Auch aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung der Europäischen Union hat sich dieser Zustand nunmehr geändert.

Das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 hat in §§ 141 StPO neue Regelungen eingeführt:

 

  • § 141
    Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

 

Die aktuelle Rechtslage sieht nun also vor, dass dem Beschuldigten vor der Vorführung vor dem Haftrichter ein Verteidiger an die Seite zu stellen ist, der dann die Interessen im Vorführungstermin ordnungsgemäß vertreten kann.

Aus Gründen der Vorsicht sollte der Beschuldigte in jedem Falle in entsprechenden Konstellationen selbst auch förmlich beantragen, dass ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.