Das Finanzgericht Münster hat in einem Eilverfahren Zweifel an der Steuerpflicht sogenannter terrestrischer Geldspielautomatenumsätze geäußert.

Zum Hintergrund muss man wissen, dass es eine Umsatzsteuerfreiheit bei Online-Glücksspielen gibt, und das Gericht sich daher mit der Frage der europarechtlichen Neutralität auseinanderzusetzen hat.

Dem Verfahren liegt ein Fall zugrunde, innerhalb dessen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung von einer Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 135 der MwStSysRl ausgegangen wurde.

Das sah / sieht das Finanzamt anders und hat die hiergegen gerichteten Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Das Finanzgericht Münster hat diese Auffassung in Zweifel gezogen, und ausgeführt, dass für die Beurteilung die Gleichartigkeit der Tätigkeit aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers entscheidend sei. Insofern sei eine Ungleichbehandlung zwischen Online- und Offlinegewinnspielumsätzen nicht nachvollziehbar.
Weiterhin, so das Finanzgericht, seien die Erwägungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die EuGH Rechtsprechung unerheblich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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