Beschluss vom 1. April 2025 – 1 Ws 80/25


Hintergrund: Haftbefehl wegen bandenmäßigen Handeltreibens

Das OLG Naumburg hatte über die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zu entscheiden. Ausgangspunkt war ein Haftbefehl des Amtsgerichts vom Januar 2025, der zunächst außer Vollzug gesetzt worden war.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt hatte, wurde der Haftbefehl vom Landgericht wieder in Vollzug gesetzt – unter Verweis auf den nunmehr dringenden Tatverdacht und die erhebliche Straferwartung. Der Beschuldigte wehrte sich mit einer weiteren Beschwerde zum OLG.


Die Entscheidung des OLG Naumburg

Das OLG Naumburg hob die Entscheidung des Landgerichts auf und setzte den Haftbefehl erneut außer Vollzug:

  • Zwar bestehe ein dringender Tatverdacht und auch Fluchtgefahr.

  • Jedoch könne der Fluchtgefahr durch geeignete Auflagen (z. B. Meldepflicht) wirksam begegnet werden.

  • Das bisherige Verhalten des Beschuldigten während der Außervollzugsetzung – insbesondere die Einhaltung der Auflagen – spreche dafür, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen wolle.

  • Auch die erhebliche Straferwartung aufgrund der bandenmäßigen Tat sei kein alleiniger Grund für die Wiederinhaftierung.

„Das Verhalten des Beschuldigten während der Außervollzugsetzung zeigt seine Bereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen.“
– OLG Naumburg, 1 Ws 80/25


Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz für die Verteidigung in Haftverfahren:

  • Haftbefehl allein wegen hoher Straferwartung?
    Das OLG betont, dass selbst bei erheblichen Straferwartungen immer der konkrete Einzelfall maßgeblich ist.

  • Meldeauflagen als milderes Mittel:
    Die Außervollzugsetzung mit strengen Auflagen bleibt ein wirksames Instrument, um die Untersuchungshaft zu vermeiden.

  • Präventive Verteidigungsstrategie:
    Verteidiger sollten frühzeitig das Verhalten des Mandanten während der Außervollzugsetzung dokumentieren, um dessen Zuverlässigkeit nachzuweisen.


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