Vermieter aufgepasst: Airbnb erteilt Finanzverwaltung Auskunft über Vermietereinnahmen

Aller Wehr zum Trotz: Airbnb wurde verurteilt der Finanzverwaltung Auskunft über die Vermieter und deren Buchungen über die Airbnb Plattform zu erteilen.

Private Vermieter die auf der Plattform Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur kurzfristig erfolgt. Liegen die Einkünfte unter der Bagatellgrenze von 520 Euro im Jahr, ist eine Steuerzahlung in der Regel nicht notwendig. Vermieter dürfen dann in einem solchen Fall die Kosten der Vermietung (etwa Instandhaltung etc) in der Steuererklärung jedoch nicht geltend machen.

Bereits in 2018 hat der Erfolg der Plattform Begehrlichkeiten bei der Finanzverwaltung geschaffen, eben auch weil die Einkünfte der Vermieter in der Regel steuerpflichtig sind. Nunmehr werden die Daten an die Verwaltung übermittelt und es wurden bereits eine Vielzahl an Steuerstrafverfahren eingeleitet, oder zumindest zur Nacherklärung aufgefordert.

Steuer Tipp: Handeln, bevor Post kommt!

Unser Tipp: Warten Sie nicht bis Sie Post vom Finanzamt bekommen, sondern handelt Sie vorher. Ob hier eine komplette Selbstanzeige gefertigt werden muss, oder man mit weniger aufwändigen Maßnahmen zum Ziel kommt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Es gilt jedenfalls, dass die Einnahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zu versteuern ist, und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Steuerhinterziehung gemäß §370 AO darstellt. Ein Steuerstrafverfahren kann weitreichende Konsequenzen haben und ist in jedem Fall als ausgesprochen unangenehm zu bezeichnen.

Wir helfen Ihnen gerne die Situation zu meistern und ein Steuerstrafverfahren zu beenden.

Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in Krefeld

Bei Fragen zum Steuerstrafrecht im allgemeinen oder Airbnb Vermietung im speziellen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Cörper jederzeit gerne zur Verfügung.

Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB
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