Der Bundestag hat ein Änderungsgesetz verabschiedet wonach die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert wird, soweit keine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist (Einzelfallentscheidung).
Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
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