Das EuG hatte zu entscheiden, ob ein Hörzeichen, dass an den Klang erinnert, der der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden Markenschutz genießen kann. Bei der Anmeldung legte die Klägerin eine Audiodatei vor.

Allerdings lehnte Das Gericht den Markenschutz ab. Zur Begründung führte es aus, der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, werde in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen, da das Öffnen einer Dose oder Flasche einer spezifischen technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent sei, unabhängig davon, ob diese Waren Kohlensäure enthalte oder nicht.

Sobald aber ein Merkmal von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin wahrgenommen werde, dass es vor allem eine technische und funktionelle Bedeutung habe, werde es nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen.

Zum anderen würde der Klang des Prickelns von Perlen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf Getränke wahrgenommen werden.

Die Klangelemente und die etwa eine Sekunde dauernde Geräuschlosigkeit der angemeldeten Marke würden in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal aufweisen, das die Annahme zuließe, dass diese über ihre Wahrnehmung als Hinweis auf die Funktionalität und als Verweis auf die in Rede stehenden Waren für die maßgeblichen Verkehrskreise hinaus von diesen auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könnten.

Somit sei die Geräuschlosigkeit nach dem Klang des Öffnens einer Dose und der ungefähr neun Sekunden dauernde Klang des Prickelns nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden. Der bloße Umstand, dass ein kurzes Prickeln unmittelbar nach dem Öffnen einer Dose im Getränkesektor üblicher sei als eine Geräuschlosigkeit von etwa einer Sekunde, der ein langes Prickeln folgt, reiche nicht aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Klängen irgendeine Bedeutung beimessen, die es ihnen ermögliche, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren zu erkennen.

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