Auf unsere Kollegen im Arbeitsrecht kommt derzeit viel Arbeit zu. Zunehmend erfolgen Kündigungen aufgrund von Verstößen gegen die 3G Regelungen, ganz aktuell oftmals in Kombination mit dem Vorwurf der Vorlage von gefälschten Impfpässen.

Grundsätzlich – droht die Kündigung, wenn die 3G-Regeln am Arbeitsplatz nicht eingehalten wird?

Das neue Infektionsschutzgesetz ist vor kurzem in Kraft getreten, seitdem gilt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das heißt, jeder Arbeitnehmer muss auf Aufforderung des Arbeitgebers offenlegen ob er geimpft, genesen oder getestet ist. Erfüllt der Arbeitnehmer diese 3G-Regel nicht oder verweigert die Auskunft, darf er die Arbeitsstätte nicht betreten.

Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Homeoffice anbieten kann und keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, entfällt hier nicht der Vergütungsanspruch, der Arbeitnehmer kann nicht abgemahnt werden und somit letztendlich auch nicht gekündigt werden.

Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund zwingender betrieblicher Gründe nicht im Homeoffice anbieten kann, da ansonsten die betrieblichen Abläufe erheblich eingeschränkt werden würden. In diesem Fall kann der Arbeitsnehmer seine Arbeitsleitung nicht wie geschuldet anbieten, er verliert hierdurch seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitnehmer kann abgemahnt werden und somit dann schlussendlich auch gekündigt werden.

Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung freistellen kann und sogar kündigen kann, hängt letztendlich vom jeweiligen Einzelfall ab.

Das gilt in besonderem Maße auch für die Frage welche weiteren Sanktionen im Einzelfass drohen. Sicherlich wird eine Abwägung der Kündigungsgründe etwa bei einem Pfleger im Altersheim anders zu gewichten sein, als dies z.B. bei einem Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt der Fall ist. Es fehlt aktuell aber an Rechtsprechung.

Wir sind mit den ersten Fällen an den Arbeitsgerichten im Rahmen von Kündigungsschutzklagen angekommen und werden hier weiter berichten.

Eines ist jedoch klar: Das Gebrauchen von gefälschten Impf- oder Testnachweisen ist strafbar und sollte bereits deswegen unterbleiben. Gerade im Zusammenhang mit dem Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes dürfte der Arbeitnehmer gut beraten sein sich ordnungsgemäß an 3G zu halten. Aktuell besteht noch keine Impfpflicht, so dass es dem Arbeitnehmer freisteht sich testen zu lassen.

Arbeitgeber weisen wir indes darauf hin, dass eine Pflicht zur Kontrolle und Dokumentation besteht. Erste Betriebe haben bereits über Kontrollen berichtet.

Gerne beraten wir Sie über die richtigen Schritte.

 

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld

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